Teilnahmebedingungen von Schuster-Reisen GmbH


1. Anmeldung:

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseunternehmen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle zahlenmäßig in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch das Reiseunternehmen zustande. Die Annahme wird innerhalb von einer Woche schriftlich bestätigt (Reisebestätigung).

2. Bezahlung:

Der Veranstalter hat bei der Züricher Versicherung eine Insolvenzversicherung abgeschlossen, um die Gelder der Kunden abzusichern. Unter der Voraussetzung, dass der Kunde den Versicherungsschein erhalten hat, bezahlt er die vereinbarte Anzahlung in Höhe i.d.R. von 15 %. Der Restbetrag muss spätestens 5 Wochen vor Reisebeginn bei uns eingegangen sein.

3. Leistungen:

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen im Prospekt des Reiseunternehmens sowie die hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich. Zusätzliche Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen erweitern, bedürfen für ihre Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Reiseunternehmer.

4. Leistungs- und Preisänderungen:

Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht vom Reiseunternehmen wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise dadurch nicht beeinträchtigen. Treten Leistungsänderungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise verändern, so ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten, (sofern er die Reise noch nicht angetreten hat), es sei denn, dass ihm die Reise in veränderter Form zumutbar ist.
Der Reiseunternehmer behält sich eine Preisänderung vor, wenn der/die Leistungsträger eine Preisänderung vornehmen (z.B. wegen Erhöhung von Mineralölsteuer, Mehrwertsteuerer, lokaler Gebühren). Die Erhöhung ist nur um den entsprechenden anteiligen Betrag möglich. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die der Erhöhung zu Grunde liegenden Umstände vor Vertragschluss noch nicht eingetreten und für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
In diesem Fall informiert der Veranstalter den Kunden unverzüglich. Preiserhöhungen nach dem 21. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei einer Erhöhung um mehr als 5% kann der Kunde ohne Gebühren vom Vertrag zurücktreten oder vom Veranstalter die Teilnahme an einer zumindest gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine dem entsprechende Reise ohne Mehrpreis aus seinem Reiseangebot anzubieten. Der Kunde kann diese Rechte nur unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch den Veranstalter ausüben. .

5. Rücktritt durch den Kunden:

Der Reisende ist berechtigt, vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter oder dem buchenden Reisebüro vom Vertrag zurückzutreten. Es wird empfohlen, dies aus Beweisgründen schriftlich zu tun.
Im Falle des Rücktritts durch den Reisenden kann der Reiseveranstalter, der dadurch den Anspruch auf den Reisepreis verliert, kann eine angemessene Entschädigung nach den gesetzlichen Regelungen des § 651 i Abs.2 S. 2u. 3 BGB verlangen. Der Kunde hat das Recht, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder nur wesentlich geringere Kosten, als im Einzelfall geltend gemacht werden, entstanden sind.

6. Gewährleistung und Schadensersatz

a) Gewährleistung und Schadensersatz als Veranstalter:

a) Gewährleistung als Veranstalter: Der Reiseveranstalter gewährleistet im Rahmen der gesetzlichen Regelung, dass die Reise nicht mit Fehlern behaftet ist und die zugesicherten Eigenschaften aufweist.
Sollte ein Grund zu einer Beanstandung auftreten, so ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich vor Ort, d.h. während des Aufenthaltes der Gruppe, dem Reiseunternehmen anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen, damit dieser die vereinbarten Leistungen sicherstellen kann. Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind auch bei den einzelnen Leistungsträgern möglich. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
Schadensersatz:
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadenersatz ist auf die Höhe des 3fachen Reisepreises beschränkt, soweit es sich nicht um Körperschäden handelt und ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wird.

b) Gewährleistung als Vermittler: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich so bezeichnet werden.

7. Gerichtsstand:

Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

8. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährungen

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen hat der Kunde, bzw. die Reisegruppe innerhalb eines Monats nach vertraglich vorhergesehener Beendigung der Reise bei dem Reiseunternehmer (Adresse siehe unten) geltend zu machen. Nach Fristablauf ist dies nur noch möglich, wenn der Reisende ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war.

Alle Ansprüche aus dem Reisevertrag wegen nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung verjähren in einem Jahr nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Während der Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche ist die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet mit der Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen durch den Veranstalter. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Beendung der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

9. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, und Gesundheitsvorschriften:

Die Reiseteilnehmer / Reiseleiter sind für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu deren/seinen Lasten.

10. Versicherungen:

Die Teilnehmer können bei dem Reiseunternehmen eine preisgünstige Reisehaftpflicht-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reiserücktrittskosten-versicherung für die Dauer der Reise abschließen (schriftlich).

11. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Stand der Drucklegung ist der 4. August 2006


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